AGB der terralink networks GmbH

§ 1 - Geltung der Bedingungen
  1. Die terralink networks GmbH mit Hauptsitz in Hamburg (im folgenden terralink) erbringt ihre Dienste gegenüber ih­ren Vertragspartnern (im folgenden Kunde) ausschließ­lich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfts­beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung der terralink - Dienste gelten diese Bedingungen als ange­nommen. Gegen bestätigungen des Kunden unter Be­zugnahme auf seine Geschäftsbe­dingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbe­dingungen sind nur wirksam, wenn terralink diese dem Kunden aus­drücklich bestätigt.
  3. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter der terralink sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den In­halt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Ge­schäftsbedingungen hinausgehen.
  4. terralink ist jederzeit berechtigt diese Allge­meinen Ge­schäftsbedingungen einschließlich der jeweiligen Leis­tungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündi­gungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist terralink be­rechtigt den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die ge­änderten Geschäftsbedingungen in Kraft tre­ten sollen.
§ 2 - Zustandekommen des Vertrages
  1. Der Vertrag über die Nutzung von terralink-Diensten kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Kundenauftrag unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulares und seiner Annahme seitens terralink durch Gegenzeichnung oder Bestätigung zustande.
  2. terralink ist befugt den Vertragsabschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. einer Bürg­schaftserklärung einer zum Geschäftsbetrieb zugelassenen deutschen Großbank abhängig zu machen.
  3. Soweit terralink sich zur Erbringung der von ihr angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Ver­tragspartner des Kundens. Ferner besteht zwischen den jewei­ligen Kunden von terralink kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis.
§ 3 - Leistungsumfang
  1. terralink unterhält sogenannte Netzknoten in der be­stehenden Kommunikations-Infra­struktur in Deutsch­land. terralink ermöglicht dem Kunden den Zugang zu einem Value-Added-Network und dessen Diensten.
  2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag oder aus der Leistungsbeschreibung der terralink sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Ergeben sich im Einzelfall bessere als die dort beschriebenen übertragungs­technischen Parameter, so kann der Kunde diese Leis­tung ohne zusätz­liches Entgelt nutzen. Der vertragliche Leis­tungsumfang wird dadurch nicht berührt.
  3. Die Leistungsbeschreibung liegt am Sitz der terralink zur Einsicht bereit, Sie kann ferner bei terralink kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen und im übrigen gegen Kos­tenerstattung angefordert werden.
  4. terralink bedient sich u.a. zur Erbringung seiner Leis­tungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Über­tragungswege von Leitungsgebern (z. B. Deut­sche Telekom AG). Die Wahl der Leitungsgeber steht ter­ralink frei.
  5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erhalt oder Beibe­haltung einmal gewählter oder vergebener Domains oder anderer Adressen. Die Änderung von für den Betrieb oder der Teilnahme im INTERNET verwendeter Nor­men, Adressen oder anderer technischer Standards hat keinen Einfluss auf den jewei­ligen Vertrag, sofern die Änderungen nicht willkürlich von terralink veranlasst werden.
  6. Soweit terralink über den vertraglichen In­halt hinaus für den Kunden freiwillige unent­geltliche Dienste und Leis­tungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankün­digung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Einstellung nicht.
 
§ 4 - Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die terralink - Dienste sachge­recht zu nutzen. Er ist ins­besondere verpflichtet,
    1. die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste, zuzüglich der ggf. darauf zu be­rechnenden Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden über­lassenen individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde terralink die entstandenen Kosten zu erstatten;
    2. terralink unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) über Änderungen der vertraglichen Grund­lagen zu in­formieren. Dies gilt gleichfalls für Veränderungen in sämtlichen tarifrelevanten Sachverhalten;
    3. terralink die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit dies für die Nutzung der terralink- Dienste erforderlich ist und In­stallationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden; ferner die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie den ggf. erforderlichen Potenti­alausgleich ein­schließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen;
    4. terralink - soweit erforderlich - zur alleinigen Abgabe von Er­klärungen, Erteilung von Aufträgen und Wei­tergabe von Informationen, die für die Erfül­lung dieses Vertrages erforderlich sind, zu bevoll­mächtigen;
    5. terralink mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teil­nahme an den terralink- Diensten verwendet wird und terralink einen fachlich kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zuständig und in der Lage ist, die im Rahmen der Bereitstellung der vertragli­chen Leistung notwendigen Entscheidungen zu treffen;
    6. dafür zu sorgen, daß die Netz-In­frastruktur oder Teile hiervon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme über­lastet werden,
    7. die Zugriffsmöglichkeiten auf terralink- Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen im In­ternet zu unterlassen. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt: Programme oder Dateien, die nur im Ausland, nicht aber in Deutschland Freeware, Shareware oder Pu­blic Domains sind, unter Mißachtung der kommerziellen Nutzung in Deutschland anzubieten; Programme oder Dateien anzu­bieten, die aufgrund ihrer lizenz- oder pa­tentrechtlichen Situation nirgendwo oder nur außerhalb von Deutschland frei von Rechten Dritter sind; Programme oder Dateien anzu­bieten, deren Inhalt in Deutschland straf­rechtlich relevant ist (z. B. Gewalt­verherrlichung, Pornographie, etc.); Programme oder Dateien anzubieten, die in Deutschland Exportrestrik­tionen unterliegen und deshalb von Deutschland aus nicht weltweit angebo­ten werden dürfen, ohne daß Vor­kehrungen dafür getroffen sind, daß ein Zugriff außerhalb Deutschlands unmöglich ist; Pro­gramme oder Dateien anzubieten, die nach den Exportbestimmungen des Herkunfts­landes oder des Landes, in dem sie ent­standen sind, nicht exportiert werden dürfen (z. B. Cryp­to-Software aus den USA).
    8. selbständig für die Erfül­lung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am Internet oder dem terralink-Netz erforderlich sein sollten. Ferner hat er die allgemein anerkannte "Etikette" des Internets  (wie diese zum Beispiel in "Zen+Art of Internet'' niedergelegt ist) zu beachten;
    9. den anerkannten Grundsätzen der Da­tensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen, insbesondere Paßwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu ver­anlassen, falls die Vermutung besteht, daß nichtbe­rechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
    10. der ter­ralink erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);
    11. nach Abgabe einer Störungsmeldung die der terralink durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vor­lag;
    12. alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Übertragungsweg nur von terralink oder einem von ter­ralink beauftragten Dritten ausführen zu lassen;
    13. ter­ralink binnen eines Monats jede durch Erbfall oder sons­tige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden, bei nichtrechtsfähigen Handelsge­sellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Aus­scheiden von Personen, jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Be­triebsunterlagen der terralink geführt wird, anzuzeigen;
    14. im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen,
    15. Ihm überlassene Standleitungen zur Datenübermittlung nur nach Maß­gabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu benutzen und insbesondere den anerkannten Grund­sätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rech­nung zu tragen.
  2. Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 Iit. (b), (f) und (g) genannten Pflichten, ist ter­ralink sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von Iit. (a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen so­fort einzustellen und das Ver­tragsverhältnis fristlos zu kündigen. Darüber hinaus gilt bei Verstößen gegen die in lit. (g) genannten Fällen folgendes:
    1. Anstelle einer Kündigung des Vertrages ist terralink auch dazu be­rechtigt, sofern technisch möglich, die Verbreitung der entsprechenden Programme und/oder Dateien zu unter­binden; eine Minderung des Entgelts kann der Kunde in diesen Fällen nicht geltend machen;
    2. Vorstehende Rechte stehen terralink insbesondere dann zu, wenn sie von Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
    3. Der Kunde hat terralink von allen Ansprüchen Dritter aus derartigen Inanspruch­nahmen sofort freizustellen und die durch die Inan­spruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zu­standes entstandenen Kosten zu tragen.
§ 5 - Leistungsverzögerungen Termine, Fristen, Abnahme
  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf­grund höherer Gewalt gemäß § 11 und auf­grund von Ereignissen, die terralink die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma­chen und nicht von ihr oder ihren Erfül­lungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, hat terralink auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. terralink ist in diesen Fällen be­rechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer ange­messenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  2. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von terralink wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner seinen Ver­pflichtungen gegenüber terralink nicht nach­kommt.
  3. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, darf terralink den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehr­aufwendungen, verlangen.
  4. Kommt terralink mit der geschuldeten Leis­tung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn terralink eine vom Kunden gesetzte Nach­frist nicht einhält.
  5. Die Abnahme dokumentiert, daß die von terralink erbrachte Leistung vertragsgemäß ist. Sobald terralink die Leistung erbracht hat, zeigt sie dem Kunden schrift­lich die Be­triebsbereitschaft an und fordert ihn zur Ab­nahme auf. Die Leistung gilt als abgenom­men, wenn in­nerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der schriftli­chen Anzeige der Betriebsbereitschaft der Kunde keine Mängel schriftlich angezeigt oder die Abnahme schriftlich verweigert hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige bzw. der Abnahme­verweigerung. terralink wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens aus­drücklich hinweisen.
§ 6 - Überlassung an Dritte
  1. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von terralink die terralink-Dienste Dritten weder zur eigen­ständigen und eigen­verantwortlichen Nutzung überlassen noch diese Dienste für Dritte nutzen.
  2. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzu­weisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergeben sich daraus keine Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche.
  3. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung ge­stellten Nutzungs­möglichkeiten durch befug­te oder unbefugte Nutzung der terralink- Dienste durch Dritte entstanden sind.  
§ 7 - Preise
  1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüg­lich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Für jeden nicht eingelösten Wechsel, Scheck oder jede nicht eingelöste Lastschrift hat der Kunde die terralink dadurch entstehenden Kosten zuzüglich einer Be­arbeitungsgebühr von € 8,00 zu zahlen. Ausgehende Portierungen werden mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 28,80 Berechnet.
  3. Für gesondert vereinbarte Dienst- oder Werk­leistungen von terralink gelten in Ermangelung ausdrücklich anderer Ver­einbarungen die den Verträgen in der je­weils aktuellen Fassung beigefügten Tages- und/oder Stundensätze sowie Reise- und Spesenkosten. Sofern terralink bei einem Anschluß aufgrund speziellem Kunden­wunsch gesonderte Kosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert gemäß aktueller Preisliste bzw. Vereinbarung in Rechnung gestellt.
  4. terralink behält sich bei im Rahmen des Vertragsverhältn­isses zu besorgenden Waren und Dienstleistungen die Berechnung des am Tage der Bestellung gültigen Preises vor. Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten bei Mono­poldienstleister oder anderen Diensten im Rahmen der Erfüllung des Ver­tragsverhältnisses zu zahlende Gebüh­ren oder Entgelte, so ist terralink dazu be­rechtigt, die ihr dadurch entstehende Mehr­belastung an den Kunden wei­ter zu be­lasten.
  5. Zölle, Mehrwertsteuer und sonstige mit der Einfuhr von Waren in einen europäischen oder außereuropäischen Staat im Zu­sammenhang stehenden Abgaben trägt der Kunde.
§ 8 - Zahlungsbedingungen
  1. terralink kann die Annahme von Schecks oder Wechseln ablehnen.
  2. Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstel­lung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monat­lich im voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rech­nung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermo­nats zu berech­nen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Ein volles Monats­entgelt wird bei Standard-Fest­verbindungen analog und Standardfestver­bindungen Digital berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf von 30 Ka­lendertagen kündigt , dies gilt nicht bei Kündigung aus wichtigem Grund. Drei volle monatliche Entgelte werden bei Stan­dardfestverbindungen Analog und Standardfestv­erbindungen Digital berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf von 3 Monaten kündigt, dies gilt nicht bei Kündigung aus wichtigem Grund.
  3. Jährliche Entgelte sind im voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
  4. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungs­abhängige Ent­gelte sowie das einmalige Entgelt für die erstmalige Be­reitstellung der Leistung, sind nach Erbringung der Leis­tung zu zahlen und werden mit Zugang der Rech­nung fällig.
  5. Leitungs- und Kommunikationskosten (Tele­kom-Gebüh­ren oder Gebühren anderer Leitungsanbieter) zwischen dem Kunden und dem Anschlußpunkt von terralink sind, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes be­stimmt wird, nicht Vertrags­bestandteil und daher vom Kunden direkt an den Leitungsanbieter zu zahlen.
  6. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftver­fahren teil­nimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehn­ten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein oder es muß bei der terralink ein Scheck in Höhe des Rech­nungsbetrages eingegangen sein. Bei vom Kunden ver­schuldeter Verzö­gerung ist terralink berechtigt, eine Be­arbeitungs- bzw. Mahngebühr in Höhe von € 5,00 zu erheben.
  7. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegen­über terralink schriftlich zu erheben. Rechnungen von terralink gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung ge­nügt die rechtzeitige Ab­sendung des Wider­spruchs. terralink wird den Kunden bei Frist­beginn auf die vorgesehene Bedeutung sei­nes Verhaltens hinweisen.
  8. Eine Rechnung gilt auch dann als zugege­gangen, wenn sie via Electronic-Mail (eMail) an die Domain des Kunden zugestellt worden ist. Keine Rechnungen im Sinne des § 8 sind unverbindliche Kostenübersichten, die als solche gekennzeichnet sind.
 
§ 9 - Zahlungsverzug
  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist terralink berechtigt, die technische Einrichtung zu sperren oder das Vertrags­verhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und bei Verträgen mit Mindestmietzeit Schadener­satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu zahlen und die Kosten der Wiederinbetriebnahme zu tragen.
  2. Bei Zahlungsverzug ist terralink zudem be­rechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB), mindestens aber 5 %, zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzu­weisen, daß terralink im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender An­sprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges be­hält sich terralink vor.
§ 10 - Aufrechnungs und Zurückbe­haltungsrecht
  1. Gegen Forderungen von terralink steht dem Kunden die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbe­stritten oder rechtskräftig festge­stellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertrag mit ter­ralink zu.
§ 11 - Höhere Gewalt
  1. terralink ist von der Leistungspflicht in Fäl­len höherer Gewalt befreit. Als höhere Ge­walt gelten alle unvor­hergesehenen Ereig­nisse sowie solche Ereignisse, deren Aus­wirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen ins­besondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber (z. B. Deutsche Telekom AG), auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Sub­unternehmern oder bei von terralink autorisierten Be­treibern von Subknotenrechnern auftreten.
§ 12 - Haftungsbeschränkung
  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglich­keit der Leis­tung, positiver Forderungsver­letzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen­über terralink wie auch im Verhältnis zu de­ren Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen aus­geschlossen, so­weit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Für fahrlässig verursachte Vermögens­schäden im Zu­sammenhang mit der Erbringung von Telekommunika­tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet ter­ralink mit der Maßgabe, daß die Haftung auf € 12.200,00 je geschädigtem Kunden beschränkt ist (§ 7 Abs. 2 Tele­kommunikations - Kundenschutzverordnung). Sofern nicht bereits andere Bestimmungen in diesen Allge­meinen Geschäftsbedingungen eine Haftung aus­schließen, ist sie bei Schäden, durch die Inanspruch­nahme von terralink Diensten, a) durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, b) durch das Unterlassen der Prüfung oder Sicherung übermittelter und gespei­cherter Daten, c) die konkrete Verwendung über­mittelter Daten oder Programme - oder deshalb entstanden sind, weil die gebotene Speicherung, Sicherung oder Übermitt­lung von Daten durch terralink nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf € 2500,00 beschränkt, soweit nicht Vor­satz oder grobe Fahrlässig­keit vorliegt.
  3. terralink haftet gegenüber dem Kunden nicht dafür, daß die über ihre Kommunika­tions-Infrastruktur über­mittelten Informa­tionen aktuell und richtig sind. Eine Haftung dafür, daß die übermittelten und/oder gesende­ten Daten frei von Rechten Dritter sind wie auch dafür, daß der Sender Daten und/oder andere Informationen rechtmäßig sendet, wird von terralink nicht übernom­men.
§ 13 - Haftung des Kunden, Vertragsstrafe
  1. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nach­teile, die ter­ralink und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechts­widrige Verwendung von terralink- Diensten oder da­durch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Ob­liegenheiten nicht nachkommt.
  2. Unbeschadet dessen gilt bei Verletzung des Urheber­rechts von terralink, unbefugtem Benutzen von Pro­grammen und unbefugter Weitergabe von Programmen an Dritte eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung als ver­einbart.
  3. Unterlassungsansprüche von terralink werden durch die in Abs. 1 und 2 getrof­fenen Regelungen nicht berührt.
§ 14 - Vertragsdauer, Kündigung
  1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt es an einer solchen Vereinba­rung, beginnt die Ver­tragslaufzeit mit der Abnahme ge­mäß § 5 Abs. 7.
  2. Verträge, für die eine Mindestmietzeit ver­einbart worden ist, verlängern sich um je­weils zwölf Monate, wenn nicht eine der Ver­tragsparteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Mietzeitbindung schriftlich kündigt. Außerdem kann der Kunde unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in ein Vertrags­verhältnis ohne Mietzeitbindung wechseln.
  3. Verträge ohne Mindestmietzeiten können von beiden Vertragspartnern schriftlich mit einer Frist von sechs Wo­chen zum Quartalsende gekündigt werden. Für Stan­dardfestverbindungen Analog und Standardfestverb­indungen Digital gilt:
    1. Kündigt der Kunde das Vertrags­verhältnis vor Ablauf von 30 Kalendertagen nach der be­triebsfähigen Bereitstellung, so hat er ein Monatsentgelt zu zahlen.
    2. Kündigt der Kunde das Ver­tragsverhältnis vor Ablauf von 3 Monaten nach der betriebsfähigen Be­reitstellung, so hat er das dreifache Monatsentgelt zu zah­len.
    3. Kündigt der Kunde das Vertragsver­hältnis, be­vor die Standleitung betriebsfähig bereitsgestellt oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat er terralink die Aufwendungen für be­reits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen.
  4. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartei­en aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn einer Partei aus Gründen, die die andere Partei zu vertreten hat, das weitere Festhal­ten am Vertrag unzumutbar ist und die andere Partei den jeweiligen Grund trotz und nach Abmahnung nicht un­verzüglich beseitigt.
  5. Preisänderungen im Rahmen von an den Kunden wei­tergegebenen Gebühren­änderungen und Gebührenan­passungen privatrechtlicher, öffentlichrechtlicher oder anderer monopolistischer Dienste be­rechtigen nicht zur Kündigung des Ver­trages.
§ 15 - Zusätzliche Bestimmungen bei Waren­lieferungen
  1. Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht abwei­chend vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch terralink, ist diese gesondert abzugelten.
  2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über­geben worden ist oder zwecks Versendung die Ge­schäftsräume von terralink verlassen hat. Falls der Ver­sand ohne Verschulden von terralink un­möglich wird, geht die Gefahr mit der Mel­dung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Verzögerung des Versands auf Wunsch des Kundens.
  3. Gelieferte Ware bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von ter­ralink; die Verpfändung oder Sicherungs­übereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für terralink als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für terralink. Erlischt das (Mit-) Eigentum von terralink durch Verbindung oder Veräuße­rung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf terralink übergehen.
  4. terralink ist zu Teillieferungen und Teilleis­tungen je­derzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.
  5. Die Haftung für Schäden, die durch den Ein­satz von ter­ralink gelieferter oder in­stallierter Hard und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf € 2500,00 beschränkt, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzli­ches Handeln vorlieg
§ 16 - Zusätzliche Bestimmungen bei Pro­jekten und Softwarelieferungen
  1. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann eine voll­ständige Fehlerfreiheit von Computerprogrammen nicht zugesichert werden. Dies gilt sowohl für von terralink entwickelte Software als auch für von Fremdfirmen er­stellte Software.
  2. Soweit terralink vertraglich die Gestaltung, Erstellung oder Wartung von webpages übernommen hat, gilt folgendes: a) Der Kunde stellt terralink das zur Erstel­lung er­forderliche Material zur Verfügung. terralink ist verpflichtet, ausschließlich das vom Kunden vorgelegte Text- und Bildmaterial oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten bei der Erstellung zu verwenden. Abwei­chungen bedürfen der Genehmigung des Kunden. b) Im Verhältnis der Vertrags­parteien untereinander ist aus­schließlich der Kunde zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben oder sonstiger Einschränkungen hinsichtlich des Inhaltes der in Auftrag gegebenen webpages, ins­besondere auch für die Beachtung von Urheberrechten und anderer immaterieller Rechte Dritter verant­wortlich. Dessen ungeachtet kann terralink die Erstellung von webpages verweigern, wenn diese gegen Gesetze, Ver­bote oder andere Auflagen verstoßen oder wenn durch die Erstellung Urheberrechte verletzt würden. Eine Ver­pflichtung von terralink zur Überprüfung etwaiger imma­terieller Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Verfü­gung gestellten Material besteht nicht. c) Die Vertragsp­arteien legen jeweils gesondert für jede Seite Art und Umfang der Designarbei­ten und der gewünschten Funktionalitäten fest. Die Vertragsparteien können sich auch auf allgemeine Standards einigen. d) ter­ralink legt dem Kunden das fertige Produkt (webpage) - durch ein für den Kunden pro­prietäres Paßwort geschützt im IN­TERNET zur Abnahme vor oder liefert diese als PDF Format auf Datenträger aus. e) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstel­lung entstehenden source­codes oder anderer Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.
  3. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungs­recht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von terralink auf Dritte übertragen werden. Die Zustim­mung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchfüh­rung des je­weiligen Projektes vereinbart wird.
  4. Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leis­tungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung von ter­ralink. (Die Besonderheiten im Zusammenhang mit von Fremdfirmen erstellter Software sind in Abs. 10 geregelt)
  5. Wird die Entwicklung von Software ge­schuldet, erhält der Kunde nur dann das un­eingeschränkte und ausschließli­che Nutzungs und Verfügungsrecht für das ge­samte Ergebnis der durch terralink durchge­führten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  6. Das Nutzungsrecht an einer von terralink entwickelten oder gelieferten Software um­faßt die Nutzung und Ver­vielfältigung für den internen Gebrauch des Kundens. Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kundens dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterun­terehmen sind.
  7. Wird von Abs. 5 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original- Copy­right-Vermerk so­wie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
  8. Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrags­gegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) An­sprüche wegen der Verletzung eines Pa­tentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsr­echtes geltend gemacht werden, hat der Kunde terralink unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von terralink keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und terralink auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprü­che, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Ver­gleichsabschlusses, überlassen.
  9. Wenn die Nutzung des Vertrags­gegenstandes oder von Teilen hiervon durch eine gerichtliche Entscheidung un­tersagt ist oder wenn nach Auffassung von terralink eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat terralink das Wahlrecht zwischen folgenden Maß­nahmen: a) Den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt, dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand wei­ter zu nutzen, b) den Vertragsgegenstand durch einen Ver­tragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auf­traggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertrags­gegenstand gleichwertig ist, den Vertragsgegenstand zu­rückzunehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Ent­gelt abzüglich eines ange­messenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
  10. Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Ver­tragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder dar­auf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden ge­ändert oder zusammen mit nicht von terralink gelieferten Vertragsgegen­ständen betrieben wurde.
  11. Regelungen im Zusammenhang mit Softwa­re von Fremd­firmen: a) Die im Lieferumfang enthaltenen Programme (Software) von Fremdfirmen werden von terralink sorg­fältig geprüft. terralink haftet jedoch nicht für Schäden aus falscher Programmierung. Für Programme von Fremdfirmen gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. b) terralink übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den An­forderungen des Kundens genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. c) Für die von terralink vertriebenen Software-Produkten von Fremd­firmen sind in der Regel nach Erscheinen neuer Pro­gramm-Versionen "Updates" erhältlich. d) Die Computer­programme bleiben Eigentum des Herstellers bzw. von terralink. Mit der Entrichtung des Kaufpreises erwirbt der Kunde lediglich das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung des Software-Produkts. Insbesondere dürfen nicht Kopi­en gegen Entgelt an Dritte weitergegeben werden. e) Der Umfang des Nutzungsrechtes bestimmt sich nach der schriftlichen Lizenzvereinbarung (Softwarevertrag) zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Durch Öffnen der versiegelten Diskettenverpackung werden die jewei­ligen Lizenzvereinbarungen des Herstellers anerkannt. Eine Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist dann nicht mehr möglich.
§ 17 - Datenschutz
  1. terralink wird die jeweils gültigen Bestim­mungen über den Datenschutz beachten. Der Kunde hat soweit dies in seiner technischen oder organisatorischen Sphäre liegt für die Einhaltung aller Datenschutzbe­stimmungen und für die erforderliche Da­tensicherheit nach Maßgabe von Gesetz, Verordnung und anerkannten Regeln der Technik und allgemein anerkannten interna­tionalen Standards selbst Sorge zu tragen und terralink alle etwa erforderli­chen Aus­künfte zu erteilen und in jeder Weise sofern möglich daran mitzuwirken, daß terralink die ihr ob­liegende, in ihrer technischen oder organisatorischen Sphäre liegenden Datensi­cherheits- oder Datenschutzbe­stimmungen und sonstigen Bestimmungen und Rege­lugen aus dem Bereich der Telekommunika­tion erfüllen kann.
  2. Beide Vertragspartner stehen dafür ein, daß das jeweils mit der Vertragsabwicklung befaßte Personal die ein­schlägigen Daten­schutz- und sonstigen relevanten Rechtsbe­stimmungen kennt und beachtet.
  3. Beide Vertragsparteien müssen Paßworte geheimhalten und diese unverzüglich ändern, sobald die Vermutung besteht, daß unberechtigte Dritte Kenntnis von dem Paß­wort erhalten haben. Der Kunde wird ter­ralink sofort un­terrichten, wenn ein ent­sprechender Verdacht besteht. Gleiches gilt umgekehrt für terralink, wenn sie Änderungen an Paßwörtem vornimmt, die für den Kunden und dessen Tätigkeiten von Bedeutung sind. Die Übermittlung der neuen Paßwörter erfolgt gemäß Ab­sprache zwi­schen den Vertragsparteien ausschließlich an dazu besonders autorisierte Personen des jeweiligen Ver­tragspartners. Im Fall der Beeinträchtigung oder des Ausfalls des Zugangs zum INTERNET durch Viren haftet eine Vertragspartei nur dann, wenn die je­weils andere Vertragspartei nachweist, daß die Ursache von der Ver­tragspartei oder einer ihrer Erfüllungs oder Verrichtungs­gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzt wurde.
  4. terralink gewährleistet insbesondere bei Be­trieb von eMail-Systemen den sich aus Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheim­nis) sowie anderen einschlägigen Bestim­mungen ergebenden Schutz des Benutzers. In die eMail darf nur mit ausdrücklicher Zu­stimmung des Benutzers Einsicht genom­men werden. Diese Zustim­mung kann inso­weit grundsätzlich angenommen werden, als die Einsicht in eine fehlgeleitete eMail er­forderlich ist, um diese an den Absender zu­rückzusenden oder den Ab­sender zu be­nachrichtigen. Der Inhalt darf dazu nicht eingesehen werden.
  5. terralink darf auf der Grundlage des Teledienstedatens­chutzgesetzes (TDDSG) bzw. den jeweils geltenden be­reichsspezifischen Datenschutzregelungen personenbe­zogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, so­weit dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhält­nisses (d.h. für die Be­gründung und etwaige Änderungen des Ver­tragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlic­her Ausgestaltung und der Bereitstel­lung von Stand­leitungen) notwendig ist. Diese Befugnis gilt auch für einen von ter­ralink beauftragten Dritter, der seinen Sitz auch im Ausland haben kann.
  6. Die Nutzungsdaten werden nach Versendung der Ent­geltrechnung unter Ver­kürzung der Zielnummern um die letzten drei Ziffern gespeichert, sofern der Kunde die so­fortige Löschung oder eine verkürzte Speicherung der Nutzungsdaten nicht aus­drücklich schriftlich verlangt. Soweit eine vollständige Löschung oder verkürzte Spei­cherung erfolgt ist, ist terralink insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Be­weiszwecken für die Richtigkeit der Entgelt­rechnung frei.
  7. Die Bestandsdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertrags­verhältnisses folgenden Ka­lenderjahres ge­löscht. Soweit Kunden gegen die Höhe der in der Rechnung gestellten Verbindungsent­gelte Ein­wendungen erhoben haben, dürfen die Abrechnungsda­ten gespeichert werden, bis die Einwendungen ab­schließend geklärt sind. Ferner können Bestandsdaten bis zum Ablauf von zwei Jahren gespeichert bleiben, sofern Beschwerdebearbeitungen sowie sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhält­nisses dies erfordern. Im übrigen darf die Löschung von Bestands- und Abrechnungsdaten un­terbleiben, soweit dies gesetzliche Rege­lungen vorsehen oder die Verfol­gung von Ansprüchen dies erfordert.
 
§ 18 - Geheimhaltung
  1. terralink und der Kunde verpflichten sich, alle über­gebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen aus­schließlich für die Zwe­cke des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertragsverhältnisses und über die bei dessen Abwicklung ge­wonnenen Erkenntnisse. Als vertraulich gelten weiterhin Informationen insbesondere dann, wenn Unterlagen mit der Erklärung an den Empfänger übergeben werden, daß dieser die darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln habe und einen entsprechenden Vertraulichkeitsvermerk aufweisen.
  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gemäß Abs. 1 geheimzuhaltenden Informa­tionen Dritten gegenüber ge­heimzuhalten. Als Dritter gilt nicht die Deutsche Telekom AG, soweit an diese im Zusammenhang mit der Ver­tragserfüllung Informationen über­geben werden. Bei einer eventuellen Unter­auftragsvergabe wird die Deut­sche Telekom AG dem jeweiligen Unterauftragsnehmer dieser Bestimmung vergleichbare Verpflich­tungen auf­erlegen.
  3. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von zwei Jahren fort. Beide Vertragspartner werden diese Ver­pflichtungen auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
  4. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich dem die In­formationen offen­legenden Vertragspartner vor Kennt­nisgabe durch den anderen Vertragspartner bekannt oder zugänglich gemacht waren oder dem die Informa­tionen offenlegenden Vertrags­partner nach Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekanntgegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen oder infolge von Ver­öffentlichungen oder anderweitigem Grund Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisgabe wurden.
§ 19 - Schlußbestimmungen
  1. Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündi­gung etc.) und jedwede Kommunikation kann unter Verwendung jedes verfügbaren Mediums (Post, Telefon, Fax, eMail, etc.) er­folgen. terralink und der Kunde sind jedoch beidseitig darüber informiert, daß in der Regel derjenige, der sich auf den Zugang und den Inhalt einer bestimmten Willenser­klärung beruft den Zugang bei der anderen Ver­tragspartei nach weisen muß. Dieser Nachweis kann bei verschiedenen Formen (z. B. eMail) schwierig sein. An­schriftenänderungen sind der jeweils anderen Vertragsp­artei umgehend mitzuteilen.
  2. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus den ver­traglichen Beziehungen mit ter­ralink nur nach vorheriger schriftlicher Zu­stimmung durch terralink auf einen Dritten übertragen. Das gleiche Recht steht ter­ralink un­ter den entsprechenden Voraus­setzungen zu.
  3. Erfüllungsort ist Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen den Ver­tragspartnern einschließlich Scheck- und Wechsel­klage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sonderver­mögen ist Hamburg. terralink bleibt es vorbehalten, Klagen gegen den Kunden an dessen allgemeinen oder sons­tigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
  4. Für die vertraglichen Beziehungen der Ver­tragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht.
  5. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechts­nachfolger der terralink - Kunden ge­bunden.
  6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestim­mungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Ver­einbarung entsprechende oder zu­mindest nahekom­mende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Errei­chung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses ver­einbart hät­ten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimm­ung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständig­keit der Bestimmungen entsprechend.

Stand 06/2009